Urheberrecht und KI in der Schweiz – Stand 11.2025

Wer gilt als Urheber von KI-generierten Inhalten, und wie soll geistiges Eigentum im KI-Zeitalter geschützt werden? In der Schweiz gewinnen urheberrechtliche Fragestellungen rund um generative künstliche Intelligenz (KI) zunehmend an Bedeutung – in Gesetzgebung, Politik und Unternehmenspraxis. - Swiss AI Exeprts

Bild:

Text:

Wer gilt als Urheber von KI-generierten Inhalten, und wie soll geistiges Eigentum im KI-Zeitalter geschützt werden? In der Schweiz gewinnen urheberrechtliche Fragestellungen rund um generative künstliche Intelligenz (KI) zunehmend an Bedeutung – in Gesetzgebung, Politik und Unternehmenspraxis.

Wer gilt als Urheber in der Schweiz?

Nach dem Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) sind nur Werke geschützt, die eine persönliche geistige Schöpfung eines Menschen darstellen (Art. 2 URG). Urheber ist gemäss Art. 6 URG immer eine natürliche Person, welche das Werk geschaffen hat.
Das bedeutet konkret: Inhalte, die ausschliesslich durch eine KI-Anwendung erzeugt wurden, geniessen in der Schweiz grundsätzlich keinen Urheberrechtsschutz. (Vischer)
Ein Schutz kann jedoch bestehen, wenn ein Mensch kreativ und wesentlich mitgewirkt hat – etwa durch gezielte Eingabe, Bearbeitung oder Mitgestaltung — so dass das Ergebnis als Werk menschlicher Urheberschaft betrachtet werden kann. (ige.ch)

Politische und rechtliche Initiativen im Jahr 2025

  • Der Bundesrat hat am 12. Februar 2025 dem Eidgenössisches Justiz‑ und Polizeidepartement (EJPD) den Auftrag gegeben, bis Ende 2026 eine Vernehmlassungsvorlage für neue KI-Regeln vorzulegen – unter anderem zu Transparenz, Datenschutz, Nicht-Diskriminierung und Aufsicht. (Bundesamt für Justiz)

  • Mit der Motion 24.4596 „Besserer Schutz des geistigen Eigentums vor KI‑Missbrauch“ von Petra Gössi wird gefordert, dass die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke für das Training von KI und generative KI-Angebote nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Rechteinhaber erfolgen darf. (HÄRTING Rechtsanwälte)

  • Ziel ist die Einführung eines neuen Leistungsschutzrechts für Medienschaffende und Medienunternehmen — damit KI-Modelle nicht ungehindert Daten für Trainingszwecke nutzen können. (HÄRTING Rechtsanwälte)

  • Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) prüft gegenwärtig Anpassungen des Urheberrechts, um Innovation zu ermöglichen, zugleich aber menschliche Kreativität angemessen zu schützen. (LegalTechHub)

Praxis: Was bedeutet das für Unternehmen und Kreative?

  • Unternehmen müssen sich bewusst sein, dass ein Output einer KI-Anwendung in der Schweiz grundsätzlich nicht urheberrechtlich geschützt ist. Entscheidend ist, ob ein massgeblicher menschlicher Schöpfungsanteil vorhanden ist. (Vischer)

  • Nutzungsbedingungen von KI-Plattformen sind genau zu prüfen – insbesondere bezüglich Training mit urheberrechtlich geschützten Werken und kommerzieller Nutzung der Resultate. (WEKA Business Media AG)

  • Bei kommerzieller Verwendung von KI-Inhalten empfiehlt sich eine Prüfung:

    1. Wurden urheberrechtlich geschützte Werke verwendet (z. B. als Trainingsdaten)? (cs2.ch)

    2. Liegt ein ausreichender menschlicher Beitrag vor, damit der Output als Werk gilt? (digilaw.ch) Insbesondere ist darauf zu achten, dass der menschliche Beitrag kreativ und originell ist und nicht nur banal.
      Heisst: Letzteres wäre z.B. dann der Fall, wenn bloss technische oder mechanische Inputs durch den Menschen erfolgen. Bei simplen Standardanweisungen in eine KI und Übernahme deren Ergebnis liegt sicher noch kein urheberrechtlich geschütztes Werk vor. Wird die KI jedoch zur Ideenfindung genutzt, das finale Werk jedoch massgeblich selbst finalisiert und gestaltet, liegt grundsätzlich ein urheberrechtlich geschütztes Werk vor.

    3. Ist eine Lizenzvereinbarung mit den Rechteinhabern notwendig? (ige.ch)

Verwertungsgesellschaften und internationale Debatte

Verwertungsgesellschaften in der Schweiz verlangen zunehmend von KI-Anbietern, dass geschützte Werke ihrer Mitglieder nicht ohne Erlaubnis für Trainingszwecke verwendet werden dürfen. (SUISAblog.ch) (Verwertungsgesellschaften sind Organisationen, die Urheberrechte und verwandte Schutzrechte für Kreative und Rechteinhaber kollektiv verwalten.)
Die Schweiz hat zudem die Übereinkommen des Europarats über Künstliche Intelligenz (AI‑Konvention) ratifiziert und setzt sich aktiv mit internationalen Entwicklungen auseinander, bleibt aber in Teilen restriktiv gegenüber anderen Jurisdiktionen. (Bundesamt für Justiz)

Besonderheiten und offene Fragen

  • Die rechtliche Situation von KI-generierten Bildern, Videos oder Texten, die auf bestehenden Werken basieren, ist noch nicht abschliessend geklärt. Wenn der Output erkennbare Elemente eines geschützten Werkes enthält, kann dies eine Bearbeitung im urheberrechtlichen Sinne darstellen – und damit Lizenzbedarf generieren. (cs2.ch)

  • Es besteht eine Grauzone darin, wie stark die menschliche Mitwirkung sein muss, damit ein Output geschützt ist – hierzu gibt es noch keine juristisch klare Linie. (digilaw.ch)

  • Ein wichtiger Aspekt: Der Schutz bezieht sich auf die Urheberschaft, nicht auf den Einsatz von KI-Tools. Wenn die KI nur Werkzeug ist und der Mensch die kreative Leistung erbringt, kann Schutz bestehen. (ige.ch)

Fazit

In der Schweiz gilt derzeit grundsätzlich: Ein Werk ist nur dann urheberrechtlich geschützt, wenn ein menschlicher Urheber erkennbar gestaltet hat. KI-generierte Inhalte sind ohne diesen Beitrag nicht automatisch geschützt. Der Gesetzgeber sowie Rechteinhaber bauen aktuell regulatorische Ansätze auf, um die Rechte von Kreativen gegenüber KI-Anbietern zu stärken. Für Unternehmen und Kreativschaffende heisst das: Sorgfaltspflicht bei KI-Nutzung, klare Lizenz- und Nutzungsregelungen sowie Transparenz über menschliche Beiträge.

Quellen

  1. „Künstliche Intelligenz und Urheberrecht“ – SUISA Blog. (SUISAblog.ch)

  2. „Künstliche Intelligenz – Bundesamt für Justiz“ (BJ). (Bundesamt für Justiz)

  3. „KI und Urheberrecht: Was beim KI-Einsatz zu beachten ist“ – WEKA. (WEKA Business Media AG)

  4. „Für künstliche Intelligenz – Rechtliche Rahmenbedingungen“ – Suisse ING PDF. (suisse.ing)

  5. „Urheberrecht und KI: Verantwortlichkeit von Anbietern und Nutzern“ – Vischer Blog. (Vischer)

  6. „Die rechtliche Situation von KI-generierten Bildern und Videos“ – CS2. (cs2.ch)

  7. „Künstliche Intelligenz: Rechtliche Aspekte für Schreibende“ – A-F Blog. (a&f systems)

  8. „Studie über die Anreizeffekte des Urheberrechts für generative KI“ – LegalTech Weblaw Blog. (LegalTechHub)

  9. „Künstliche Intelligenz im Journalismus: Urheberrecht vor neuen Herausforderungen“ – Haerting. (HÄRTING Rechtsanwälte)

  10. „Urheberrechtliche Fragen beim Training und beim Einsatz von künstlicher Intelligenz“ – IGE Blog. (ige.ch)

KI Kennzeichnung (AI Labels)

Swiss AI Experts - NO AI USED
Swiss AI Experts - NO AI USED
Swiss AI Experts - NO AI USED

Für diesen Text oder dieses Bild haben wir in keiner Art und Weise künstliche Intelligenz eingesetzt.

Swiss AI Experts - ASSISTED BY AI
Swiss AI Experts - ASSISTED BY AI
Swiss AI Experts - ASSISTED BY AI

Dieser Text oder dieses Bild wurde mit Hilfe von künstlicher Intelligenz erstellt.

Swiss AI Experts - MADE WITH AI
Swiss AI Experts - MADE WITH AI
Swiss AI Experts - MADE WITH AI

Dieser Text oder dieses Bild wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt.

Warum ist uns die Kennzeichnung KI-generierter Inhalte wichtig?

GRATIS KI Webinar

"Lunch & Learn"